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   OLG Schleswig, 03.06.2004 - 11 U 7/03   

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https://dejure.org/2004,10269
OLG Schleswig, 03.06.2004 - 11 U 7/03 (https://dejure.org/2004,10269)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.06.2004 - 11 U 7/03 (https://dejure.org/2004,10269)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - 11 U 7/03 (https://dejure.org/2004,10269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld; Leistungsbezug bei Auslandsaufenthalten; Zustimmung zu geplantem Urlaubsaufenthalt in Frankreich; Erwartung gesundheitlicher Nachteile

  • Judicialis

    BGB § 839; ; SGB V § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; SGB V § 16
    Ruhen des Anspruchs auf Krankengelds bei Auslandsaufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Schleswig 2005, 25
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Berlin, 22.03.2000 - L 9 KR 69/98
    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2004 - 11 U 7/03
    § 16 Abs. 1 SGB V dient dem Zweck, dem Missbrauch von Sozialleistungen Einhalt zu bieten (sh. hierzu z. B. Krauskopf a. a. O. und LSG Berlin Urteil vom 22. März 2000, Az: L 9 KR 69/98, jeweils mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien und Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Krankenversicherung § 23 Rdn. 134).
  • BGH, 22.06.2006 - III ZR 270/05

    Amtshaftung des bei dem medizinischen Dienst einer gesetzlichen

    Das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherten und der gesetzlichen Krankenkasse ist öffentlich-rechtlicher Natur (z.B.: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 51 Rn. 7; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, § 51 Rn. 251 [Stand 4/2002]; vgl. auch BSGE 67, 232, 236; OLG Schleswig OLGR 2005, 25 ff).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2018 - L 6 KR 97/17

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld - Zustimmung der Krankenkasse für

    Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes (3.6.2004, 11 U 7/03, juris) entgegen, da auch dort ausgeführt wird, dass die Zustimmung durch die Kasse nicht versagt werden kann, wenn der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erschwert ist oder von vorneherein feststeht, dass Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Auslandsaufenthalts besteht (a.a.O. Rn. 21).
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